AGB`s
1. Allgemeines
Sehr geehrter Kunde, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam
vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler (dem
Reisebüro oder sonstigen Reisevermittler) zu Stande kommenden
Reiseververmittlungsvertrages. Sie ergänzen die auf den
Reisevermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und füllen
diese aus.
2. Vertragsschluss, Anzuwendendes Recht
2.1 Der Abschluss des Vertrages bedarf keiner bestimmten Form. Mit der
Erteilung des Vermittlungsauftrags kommt zwischen dem Kunden und dem
Reisevermittler der Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag
zustande.
2.2 Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so
bestätigt der Reisevermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf
elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung
der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
2.3 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des
Reisevermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall (insbesondere zu Art
und Umfang des Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen
Vereinbarungen, diesen Reisevermittlungsbedingungen und den gesetzlichen
Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
2.4 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem
Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit
diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam
vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.
3. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte,
Hinweise
3.1 Die vertragliche Leistungspflicht des Reisevermittlers besteht, nach
Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung
des Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen entsprechend dem
Buchungsauftrag des Kunden und der entsprechenden Beratung, sowie der
Abwicklung der Buchung, insbesondere der Übergabe der Reiseunterlagen,
soweit diese nicht nach dem mit dem jeweils vermittelten Reiseunternehmen
getroffenen Vereinbarungen direkt dem Kunden übermittelt werden.
3.2 Der Reisevermittler ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des Kunden
abzuweichen, wenn er nach den Umständen davon ausgehen darf, dass der
Kunde die Abweichung billigen würde. Dies gilt nur insoweit, als es dem
Reisevermittler nicht möglich ist, den Kunden zuvor von der Abweichung zu
unterrichten und seine Entscheidung zu erfragen. Der Reisevermittler hat
den Kunden vor einer Abweichung von den Buchungsvorgaben zu unterrichten
und dessen Weisungen abzuwarten, es sei denn, dass die hierdurch bedingte
zeitliche Verzögerung die Durchführung des vom Kunden unbedingt
erteilten Vermittlungsauftrags gefährdet oder unmöglich macht.
3.3 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der
Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen
Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die
korrekte Weitergabe an den Kunden.
3.4 Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur
Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen
Vereinbarung zustande.
3.5 Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler
gemäß § 676 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer
Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
3.6 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht
verpflichtet, den jeweils billigsten Anbieter der angefragten
Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten.
4. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa
und Versicherungen
4.1 Der Reisevermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und
Visabestimmungen, soweit ihm hierzu vom Kunden ein entsprechender Auftrag
ausdrücklich erteilt worden ist.
4.2 Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder
Informationspflicht nur dann, wenn besondere dem Reisevermittler bekannte
oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich
machen und die entsprechenden Informationen (insbesondere bei
Pauschalreisen) nicht bereits in einem dem Kunden vorliegenden
Reiseprospekt enthalten sind.
4.3 Im Falle einer nach den vorstehenden Bestimmungen begründeten
Informationspflicht kann der Reisevermittler ohne besonderen Hinweis oder
Kenntnis davon ausgehen, dass der Kunde und seine Mitreisenden deutsche
Staatsangehörige sind und in deren Person keine Besonderheiten (z. B.
Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen.
4.4 Entsprechende Hinweispflichten des Reisevermittlers beschränken sich
auf die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten
Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen, branchenüblichen
Nachschlagewerken oder der Weitergabe von Informationen ausländischer
Botschaften, Konsulate oder Tourismusämter.
4.5 Eine spezielle Nachforschungspflicht des Reisevermittlers besteht ohne
ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungen nicht. Der Reisevermittler
kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf
die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht
kommenden Informationsstellen verweist.
4.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der
Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften sowie bezüglich gesundheitsprophylaktischer
Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden.
4.7 Der Reisevermittler ist verpflichtet, den Kunden darüber zu
informieren, ob die von ihm vermittelten Reiseleistungen eine Reiserücktrittskostenversicherung
enthalten.
4.8 Eine weitergehende Verpflichtung bezüglich des Umfangs, den
Deckungsschutz und den Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen
besteht nicht, soweit diesbezüglich keine anderweitige ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde. Soweit Gegenstand der Vermittlung
Reiseversicherungen sind, besteht eine Informationspflicht des
Reisevermittlers insbesondere insoweit nicht, als sich der Kunde aus ihm
übergebenen oder vorliegenden Unterlagen des Anbieters der vermittelten
Reiseleistung oder den Versicherungsunterlagen über die
Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann.
4.9 Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung
erforderlichen Dokumente ist der Reisevermittler ohne besondere, ausdrückliche
Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen
Auftrages kann der Reisevermittler ohne besondere Vereinbarung die
Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, insbesondere für
Telekommunikationskosten und - in Eilfällen - den Kosten von
Botendiensten oder einschlägiger Serviceunternehmen verlangen. Der
Reisevermittler kann für die Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern,
wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur
gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
4.10 Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und
sonstigen Dokumenten und für den rechtzeitigen Zugang, es sei denn, dass
die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen
Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht
worden sind.
5. Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der
Vermittlung von Flugscheinen bestimmter Linienflugverkehrsgesellschaften
5.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für die Vermittlung von Flügen
bestimmter Fluggesellschaften, die vom Reisevermittler allgemein,
insbesondere durch Aushang in seinen Geschäftsräumen oder in anderer
Weise vor oder bei der Annahme des Vermittlungsauftrages bezeichnet
wurden.
5.2 Mit den genannten Fluggesellschaften ist der Reisevermittler auf der
Grundlage besonderer vertraglicher Vereinbarungen und der gesetzlichen
Bestimmungen im Rahmen eines Agenturverhältnisses verbunden.
5.3 Dem Kunden gegenüber wird der Reisevermittler jedoch ausschließlich
als Vermittler eines Luftbeförderungsvertrages zwischen diesem und der
jeweiligen Fluggesellschaft tätig. Im Rahmen dieser Doppelstellung hat er
also sowohl dem Kunden als auch gegenüber der Fluggesellschaft
vertragliche und gesetzliche Bestimmungen zu beachten.
5.4 Den Reisevermittler trifft keine eigene Leistungspflicht oder Haftung
bezüglich der vermittelten Flugleistung. Eine etwaige Haftung des
Reisevermittlers aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten als
Reisevermittler bleibt hiervon unberührt.
5.5 Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind (soweit bezüglich
Steuern und Flughafengebühren nicht etwas anderes ausdrücklich
vereinbart ist) Brutto-Endpreise und beinhalten eine vom Reisevermittler
kalkulierte Vergütung seiner Tätigkeit für den Kunden. Im Falle einer
Umbuchung, eines Namenswechsels, des Rücktritts oder der
Nichtinanspruchnahme kann der Reisevermittler hierfür die von der
Fluggesellschaft geforderten Entgelte einziehen sowie zusätzlich ein im
Einzelfall oder durch Aushang vereinbartes Bearbeitungsentgelt fordern.
5.6 Der Reisevermittler ist von der Fluggesellschaft mit dem Inkasso des
Flugpreises und sonstiger von der Fluggesellschaft zu fordernden Entgelte
beauftragt und haftet dieser gegenüber für die Zahlung. Eine für diese
Inkassotätigkeit gegebenenfalls erfolgende Vergütung der
Fluggesellschaft an den Reisevermittler ist ohne Einfluss auf den vom
Kunden zu bezahlenden Preis.
5.7 Der Reisevermittler kann Forderungen der Fluggesellschaft im eigenen
Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend machen.
5.8 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der
Fluggesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen
Luftverkehrsgesetzes für inländische Flüge und – soweit auf den
jeweiligen Flug anwendbar – unmittelbar, wie inländische gesetzliche
Bestimmungen, die Vorschriften des Montrealer Übereinkommen. Ergänzend
geltend, soweit wirksam vereinbart, die Allgemeinen Beförderungsbedingungen
der jeweiligen Fluggesellschaft.
6. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
6.1 Der Reisevermittler ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den
Reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen,
soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame
Anzahlungsbestimmungen enthalten. Weitergehende Anzahlungen kann der
Reisevermittler unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere
des § 651 k BGB (Pflicht zur Kundengeldabsicherung bei Pauschalreisen),
erheben, wenn insoweit hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen
wurde.
6.2 Soweit es den Vorgaben des vermittelten Reiseunternehmens gegenüber
dem Reisevermittler, insbesondere dem Agenturvertrag zwischen
Reiseunternehmen und dem Reisevermittler, in gesetzlicher Weise
entspricht, ist der Reisevermittler berechtigt, aber nicht verpflichtet,
den Preis der vermittelten Leistung ganz oder teilweise für den Kunden zu
verauslagen. Bei Pauschalreisen ist hierfür Voraussetzung, dass dies
gegen Aushändigung eines gültigen Sicherungsscheins gemäß § 651k BGB
geschieht.
6.3 Die Regelung in Ziffer 5.2 gilt entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen)
und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des
vermittelten Reiseunternehmens.
6.4 Der Reisevermittler kann Ersatz der ihm für die Vermittlung
entstehenden Aufwendungen verlangen, soweit dies vereinbart ist oder er
diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
6.5 Der Anspruch des Reisevermittlers auf Aufwendungsersatz umfasst auch
Zahlungen an das vermittelte Reiseunternehmen auf den Reisepreis oder
sonstige Zahlungen, soweit diese entsprechend den vorstehenden
Bestimmungen in Ziffer 5.2 und 5.3 erfolgt sind.
6.6 Einem Aufwendungsersatzanspruch des Reisevermittlers gegenüber kann
der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen,
insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages,
nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei
denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte
Verletzung von Vertragspflichten des Reisevermittlers ursächlich oder
mitursächlich geworden ist oder der Reisevermittler aus anderen Gründen
gegenüber dem Reisekunden für die geltend gemachten Gegenansprüche
haftet.
7. Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers
Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers gegenüber dem
Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, welche auch durch
deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des
Reisevermittlers und einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen
Hinweis des Reisevermittlers hierauf getroffen werden kann.
8. Reiseunterlagen
8.1 Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht,
Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Reiseunternehmens, die dem
Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere
Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa,
Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und
Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung
und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Reisevermittler über dem Kunden
erkennbare Fehlern, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstigen
Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser
Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung des
Reisevermittlers bezüglich eines hieraus dem Kunden entstehenden Schaden
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§
254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine
Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers entfällt vollständig,
wenn die in 8.1 bezeichneten Umstände für ihn nicht erkennbar waren.
9. Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber
den vermittelten Reiseunternehmen
9.1 Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber den vermittelten Unternehmen beschränkt sich die Verpflichtung
des Reisevermittlers auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen,
die für den Kunden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die
Mitteilung von Namen und Adressen der gebuchten Unternehmen.
9.2 Eine Verpflichtung des Reisevermittlers zur Entgegennahme und/oder
Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen besteht nicht.
Übernimmt der Reisevermittler die Weiterleitung fristwahrender
Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechzeitigen Zugang beim
Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachter Fristversäumnis.
9.3 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten
Reiseunternehmens besteht gleichfalls keine Pflicht des Reisevermittlers
zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und
einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
10. Haftung des Reisevermittlers
10.1 Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht
nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat,
haftet er nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Kunden
entsprechenden Verträgen mit den zu vermittelnden Reiseunternehmen.
10.2 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung
haftet der Reisevermittler bezüglich der vermittelten Leistungen selbst
nicht für Mängel der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden,
die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung
entstehen. Bei der Vermittlung mehrerer touristischer Hauptleistungen
(entsprechen dem gesetzlichen Begriff der Pauschalreise) gilt dies nicht,
soweit der Reisevermittler gem. § 651a Abs. 2 BGB den Anschein begründet,
die vorgesehenen Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.
10.3 Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus der schuldhaften
Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden
Bestimmungen unberührt.
10.4 Die Haftung des Reisevermittlers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt, soweit eine etwaige Pflichtverletzung des Reisevermittlers
nicht vertragliche Hauptpflichten des Reisevermittlers oder Ansprüche des
Kunden aus Körperschäden betrifft.
11. Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden
gegenüber dem Reisevermittler
11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Beratungs-
und/oder Vermittlungsleistung des Reisevermittlers hat der Kunde innerhalb
eines Monats geltend zu machen. Es wird hierfür ausdrücklich die
Schriftform empfohlen.
11.2 Die Frist beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der
vermittelten Reiseleistungen (bei mehreren, unmittelbar aufeinander
folgenden der letzten), jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, an dem
der Kunde von den die Ansprüche gegen den Reisevermittler begründenden
Umstände Kenntnis erlangt.
11.3 Die Frist wird nicht gewahrt durch Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber den Reiseunternehmen, welche die vermittelte Reiseleistung zu
erbringen hatten oder erbracht haben.
11.4 Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden ist nicht
ausgeschlossen, wenn diese unverschuldet unterblieb.
12. Fremde Inhalte, Disclaimer
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werden. Ihre zahlungsrelevanten Daten (Kreditkartennummer, Bankverbindung)
werden nach Bearbeitung Ihrer Buchung gelöscht, es erfolgt keine
Speicherung in unseren Datenbanken.
14. Verjährung
14.1 Ansprüche des Kunden gegenüber dem Reisevermittler, gleich aus
welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Kunden aus
unerlaubter Handlung - verjähren in einem Jahr.
14.2 Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegen
den Reisevermittler begründen und diesem selbst als Anspruchsgegner
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
14.3 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler Verhandlungen über
geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reisevermittler die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr
tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden
und dem Reisevermittler findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
15.2 Der Kunde kann den Reisevermittler nur an dessen Sitz verklagen.
15.3 Für Klagen des Reisevermittlers gegen den Kunden ist der Wohnsitz
des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen
sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland
haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des
Reisevermittlers vereinbart.
15.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Reisevermittlungsvertrag zwischen
dem Kunden und dem Reisevermittler anzuwenden sind, etwas anderes
zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevermittlungsvertragvertrag anwendbare,
nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört,
für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die
entsprechenden deutschen Vorschriften.
15. Schlussbestimmungen
Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäfts- und
Vermittlerbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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